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STATUTEN ELTERNVEREIN SCHAFISHEIM

 

Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Elternverein besteht ein nicht- gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Der Verein

  • fördert Kontakte unter Eltern

  • erleichtert zugezogenen Familie den Anschluss

  • trägt mit Anlässen und Aktivitäten zu einer aktiven Dorfgemeinschaft bei

  • fördert die Entwicklung von Kindern im Vorschulalter durch den Betrieb einer eigenen Spiel- und Waldspielgruppe

  • greift aktuelle Themen auf und setzt diese mit den zur Verfügung stehenden Mitteln um

  • vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegen aussen und gegenüber den Behörden

  • arbeitet mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Schafisheim.

 

Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Revisionsstelle

 

Finanzen
Art. 5
Der Elternverein Schafisheim finanziert sich durch:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder

  • Beiträge von Gönnern und von Behörden

  • Erträge aus Veranstaltungen

  • Elternbeiträge für Spielgruppenbesuche

  • Vermögensertrag

Art. 6
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird auf Antrag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung festgelegt. Vom Mitgliederbeitrag befreit sind:

  • Ehrenmitglieder

  • Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer

  • Angestellte des Vereins

Art. 7
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind je auf den 28. Februar zur Zahlung fällig.
 

Spesen
Art. 8
Das Spesenreglement regelt den Anspruch auf Spesen-entschädigung.

 

Mitgliedschaft
Art. 9
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Neue Mitglieder können jederzeit aufgenommen werden.
Art. 10
Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern (Einzelpersonen oder Familien)

  • Gönner

  • Ehrenmitgliedern

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Elternverein Schafisheim besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt anlässlich der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.


Austritt
Art. 11
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Art. 12
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, welches gegen die Ziele und Interessen des Elternvereins verstösst. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Diese entscheidet endgültig. Wer aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

Generalversammlung Art. 13-16
Art. 13
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 14
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 15
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Art. 16

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte sind schriftlich bis 14 Tage vor Beginn der Versammlung zuhanden des Präsidiums einzureichen.

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Generalversammlung Art. 17-20

Art. 17

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin des Vorstandes oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 18
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Wahl des Tagespräsidiums (jährlich)

  • Wahl des Präsidiums (jährlich)

  • Bestätigung der Vorstandsmitglieder (jährlich)

  • Wahl der Revisionsstelle (jährlich)

  • Abnahme Jahresbericht und Jahresrechnung

  • Verabschiedung des Budgets

  • Entscheid über die Entlastung der Vorstands-mitglieder und der Revisionsstelle

  • Kenntnisnahme der Jahresplanung

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten

  • Auflösung des Vereins

Art. 19
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 20
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von zwei Drittel der Mitgliederversammlung.

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Revisionsstelle
Art. 21
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlungeinen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.


Vorstand
Art. 22
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorenthalten sind.
Art. 23
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten Mitarbeitenden des Vereins zuständig.
Art. 24
Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Art. 25
Der Vorstand schlägt der Generalversammlung neue Mitglieder zur Wahl vor.
Art. 26
Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt durch das Präsidium. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern gegeben. Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.
Art. 27
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe eine Sitzung verlangen.

Art. 28
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der Spesen und Barauslagen.
 

Kompetenzsumme
Art. 29
Ausserordentliche, nicht budgetierte Aufwendungen bis zu 2000 Fr. können einmalig pro Vereinsjahr durch den Vorstand gesprochen werden. Über höhere, ausserordentliche Aufwendungen entscheidet die Generalversammlung.
 

Haftung
Art. 30
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Auflösung
Art. 31
Eine Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichem Zweck über. Die Verteilung unter Mitgliedern ist ausgeschlossen.


Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 19.6.1991 und treten am 28.3.2020 in Kraft.

 

Schafisheim, 15.1.2020

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